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Fanclub - Satzung Erstfassung vom 17.05.2008
§1 Gründung Der Fanclub wurde am 17.05.2008 in 33104 Schloß Neuhaus gegründet.
§2 Name Der Fanclub führt den Namen “Süd-Crew Paderborn“.
§3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr geht vom 01.05 bis zum 30.04 des Folgejahres.
§4 Zweck des Fanclubs Der Fanclub bezweckt die Erhaltung und vor allem die Förderung der Fan-Kultur des SC Paderborn 07.
§5 Mitgliedschaft A) Mitglied kann prinzipiell jede Person werden, die im Eintrittsjahr das 16. Lebensjahr bereits vollendet hat oder noch erreichen wird. B) Das Aufnahmeverfahren läuft über einen schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Vorstand zu entscheiden hat. Bei einer Ablehnung des Antrages müssen dem Antragsteller die Gründe hierfür mitgeteilt werden. Ein Antrag soll nur abgelehnt werden, wenn es den Fanclub-Interessen entgegensteht. C) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 20 € pro Geschäftsjahr und wird mit Beginn jedes neuen Geschäftsjahres fällig. Sollte das Konto zum Zeitpunkt der Beitragseinziehung die erforderliche Liquidität nicht aufweisen können und innerhalb der selbigen Woche keine bare Nachzahlung erfolgt, hat das Mitglied (sofern keine weitere Absprache mit dem Vorstand voran gegangen ist) mit einem wöchentlichen Aufpreis von 5 € zu rechnen. D) Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres beendet werden. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstands-Mitglied ausreichend. Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Fanclub von den übrigen Mitgliedern weitergeführt. E) Bei ungebührlichem Verhalten eines Mitgliedes kann der Ausschluss aus dem Fanclub erfolgen. Die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds ist dem Vorstand vorbehalten. F) Eine Ehrenmitgliedschaft für eine Person kann bei der Jahreshauptversammlung von jedem Mitglied vorgeschlagen werden. Die Nennung der Gründe müssen den anwesenden Mitgliedern dargelegt werden. Gründe zur Erteilung einer Ehrenmitgliedschaft sollte „verdientes Verhalten für den Fanclub“ sein. Hierfür ist eine einfache Mehrheit aller anwesenden Mitglieder nötig.
§6 Vorstand A) Der Vorstand muss aus Fanclub-Mitgliedern bestehen. B) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Fanclub aus, so liegt dessen Position bis zur folgenden Mitgliederversammlung frei. C) Der Vorstand besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden b) den beiden 2. Vorsitzenden c) dem Kassenwart d) dem Kassenprüfer e) dem Materialverwalter D) Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus. E) Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung entlastet.
§7 Mitgliederversammlungen A) Der Vorstand setzt die Termine für monatliche Mitgliederversammlungen mit einer einwöchigen Frist fest. B) Nur der Vorstand hat die Berechtigung einen anderen Zeitpunkt und Ort festzulegen. C) Kann ein Mitglied an einer Versammlung nicht teilnehmen, so hat er dies einem der beiden Vorsitzenden bis 2 Tage im Voraus mitzuteilen. D) Die Jahreshauptversammlung des aktuellen Geschäftsjahres findet immer zu Beginn des neuen Geschäftsjahres statt. Zu einer Jahreshauptversammlung muss, durch den Vorstand, schriftlich und mit einer Frist von 14 Tagen vor dem Tag der Jahreshauptversammlung eingeladen werden. Anträge seitens der Mitglieder sollen mit einer Frist von sieben Tagen, vor dem Tag der Jahreshauptversammlung, schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
§8 Finanzen des Fanclubs A) Die Finanzen werden vom Kassenwart verwaltet und auf der Jahreshauptversammlung dargelegt. B) Die Finanzen können jederzeit auf Wunsch von jedem Mitglied eingesehen werden. C) Zur Darlegung der Finanzen ist ein Fanclubeigenes Konto eingerichtet, dessen Kontoauszüge zur Nachvollziehbarkeit aller Beteiligten bei der Jahreshauptversammlung vorzuliegen haben. D) Finanzielle Angelegenheiten durch den Kassenwart können nur mit Zustimmung der Vorsitzenden getätigt werden. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Fanclub nur mit Beschränkung auf das Fanclub-Vermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt. E) Bei Auflösung des Fanclubs wird das Guthaben auf alle Mitglieder verteilt.
§9 Materialien A) Materialien, welche durch den Fanclub erworben wurden, unterliegen der Obhut des Materialwartes. B) Der Materialwart kann über die Materialien frei verfügen, sofern er im Interesse des Fanclubs handelt. Sonstige Einsätze der Materialien sind neben dem Materialienwart auch mit den Vorsitzenden zu klären.
§10 Geschäftsbereich, Wahlen A) Der Vorstand vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Die Mitglieder des Vorstandes haben Alleinvertretungsrecht. B) Der Fanclub ist ein selbstständiger Verein, welcher kooperativ mit anderen Fanclubs agiert. C) Der Vorstand wird in der jährlich stattfindenden Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. D) Alle Wahlen werden nach dem Prinzip der “Einfachen Wahl“ durchgeführt.
§11 Geltung A) Diese Satzung gilt ab dem Gründungsdatum und kann nur zur jeweils nächsten Jahreshauptversammlung geändert werden. Hierzu ist die einfache Mehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich. B) Die Satzung ist nach einer Änderung durch den Vorstand vorzulesen und anschließend von den anwesenden Mitgliedern zu verabschieden. Hierzu ist die einfache Mehrheit aller anwesenden Mitglieder nötig. |
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